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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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H

Handlung, geschäftliche
  1. jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen
    Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG
Harmonisierte Norm
  1. bezeichnet eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
    Quelle: Art. 2 Ziff. 70 Medizinprodukte-Verordnung
Hauptniederlassung
    1. im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung
    2. im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt
    Quelle: Art. 4 Ziff. 16 DS-GVO
Hausarzt
  1. An der hausärztlichen Versorgung nehmen
    1. Allgemeinärzte,
    2. Kinder- und Jugendärzte,
    3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
    4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
    5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
    teil (Hausärzte).
    Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
    Quelle: § 73 Abs. 1a SGB V
Heilberufler
  1. Person, die von einer anerkannten Stelle autorisiert ist, zur Erbringung gewisser medizinischer Dienst-leistungen qualifiziert zu sein
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441