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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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M

Managementsystem
  1. Rahmenwerk von Leitlinien, Verfahren, Richtlinien und den zugehörigen Ressourcen, um die Ziele der Institution zu erreichen
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Mandantenfähigkeit,sichere
  1. Art der Mandantenfähigkeit, die Sicherheitsmaßnahmen einsetzt, um ausdrücklich vor dem Bruch der Vertraulichkeit zu schützen, und die eine Validierung dieser Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Governance vornimmt.
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27017
Marktteilnehmer
  1. neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind
    Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG
Maßgeblicher und begründeter Einspruch
  1. einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen
    Quelle: Art. 4 Ziff. 24 DS-GVO
Maßnahme
  1. Mittel zum Management von Risiken, einschließlich von Leitlinien, Verfahren, Richtlinien, Methoden oder Organisationsstrukturen, die verwaltender, technischer, leitender oder gesetzlicher Natur sein können
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Maßnahmenziel
  1. Beschreibung, was durch die Umsetzung von Maßnahmen als Ergebnis erreicht werden soll
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Medizinprodukt
  1. bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
    Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte:Quelle: Art. 2 Ziff. 1 Medizinprodukte-Verordnung
Medizinprodukts, Zubehör eines
  1. bezeichnet einen Gegenstand, der zwar an sich kein Medizinprodukt ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten Medizinprodukten verwendet zu werden, und der speziell dessen/deren Verwendung gemäß seiner/ihrer Zweckbestimmung(en) ermöglicht oder mit dem die medizinische Funktion des Medizinprodukts bzw. der Medizinprodukte im Hinblick auf dessen/deren Zweckbestimmung(en) gezielt und unmittelbar unterstützt werden soll
    Quelle: Art. 2 Ziff. 2 Medizinprodukte-Verordnung
Minderjähriger
  1. eine Person, die gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats noch nicht alt genug ist, um eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen
    Quelle: Art. 2 Abs. 2 Ziff. 180 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Mitbewerber
  1. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht
    Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG
Mutterunternehmen
  1. ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert.
    Quelle: § 2 Ziff. 17 TMG