Rahmenwerk von Leitlinien, Verfahren, Richtlinien und den zugehörigen Ressourcen, um die Ziele der Institution zu erreichen Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Mandantenfähigkeit,sichere
Art der Mandantenfähigkeit, die Sicherheitsmaßnahmen einsetzt, um ausdrücklich vor dem Bruch der Vertraulichkeit zu schützen, und die eine Validierung dieser Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Governance vornimmt. Quelle: DIN EN ISO/IEC 27017
Marktteilnehmer
neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 2 UWG
Maßgeblicher und begründeter Einspruch
einen Einspruch gegen einen Beschlussentwurf im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen Quelle: Art. 4 Ziff. 24 DS-GVO
Maßnahme
Mittel zum Management von Risiken, einschließlich von Leitlinien, Verfahren, Richtlinien, Methoden oder Organisationsstrukturen, die verwaltender, technischer, leitender oder gesetzlicher Natur sein können Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Maßnahmenziel
Beschreibung, was durch die Umsetzung von Maßnahmen als Ergebnis erreicht werden soll Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Medizinprodukt
bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:
Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,
Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben
und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann. Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte:
Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung,
Produkte, die speziell für die Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte und der in Absatz 1 dieses Spiegelstrichs genannten Produkte bestimmt sind.
bezeichnet einen Gegenstand, der zwar an sich kein Medizinprodukt ist, aber vom Hersteller dazu bestimmt ist, zusammen mit einem oder mehreren bestimmten Medizinprodukten verwendet zu werden, und der speziell dessen/deren Verwendung gemäß seiner/ihrer Zweckbestimmung(en) ermöglicht oder mit dem die medizinische Funktion des Medizinprodukts bzw. der Medizinprodukte im Hinblick auf dessen/deren Zweckbestimmung(en) gezielt und unmittelbar unterstützt werden soll Quelle: Art. 2 Ziff. 2 Medizinprodukte-Verordnung
Minderjähriger
eine Person, die gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats noch nicht alt genug ist, um eine Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen Quelle: Art. 2 Abs. 2 Ziff. 180 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Mitbewerber
jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht Quelle: § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG
Mutterunternehmen
ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert. Quelle: § 2 Ziff. 17 TMG