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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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V

Validierung
  1. ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 41 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Validierungsdaten
  1. sind Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 40 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Verantwortlicher
  1. "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden
    Quelle: Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO
Verarbeitung
  1. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung
    Quelle: Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO
Verarbeitung, grenzüberschreitende
  1. entweder
    1. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
    2. eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann
    Quelle: Art. 4 Ziff. 23 DS-GVO
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
  1. Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem oder mehreren Drittländern
    Quelle: Art. 4 Ziff. 20 DS-GVO
Vereinigungen des privaten Rechts
  1. von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
    1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
    2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
    Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
    Quelle: § 2 Abs. 3 BDSG
Verfahren
  1. festgelegte Art und Weise, eine Tätigkeit oder einen Prozess auszuführen
    Quelle: DIN ISO IEC 27000
Verfälschung
  1. unzulässige Änderung des Inhaltes eines Dokumentes nach dessen Freigabe
    Quelle: DIN 06789
Verfügbarkeit
  1. Eigenschaft, auf Anforderung einer autorisierten Entität zugänglich und nutzbar zu sein
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
  2. Eigenschaft, einer berechtigten Einheit auf Verlangen zugänglich und nutzbar zu sein
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
  3. Eigenschaft, einer berechtigten Einheit auf Verlangen zugänglich und nutzbar zu sein
    Quelle: DIN EN ISO 27789
  4. Eigenschaft, auf Nachfrage einer berechtigten Entität zugreifbar und verwendbar zu sein
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
Verhaltenskodex
  1. Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben
    Quelle: § 2 Abs. 5 Ziff. 3 UWG
Verkehrsdaten
  1. Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
    Quelle: § 3 Ziff. 30 TKG
Verknüpfung von Informationsobjekten
  1. Prozess, der die Herstellung einer logischen Verbindung zwischen verschiedenen Informationsobjekten ermöglicht
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Verlässlichkeit
  1. Eigenschaft der Übereinstimmung zwischen beabsichtigtem Verhalten und den Ergebnissen
    Quelle: DIN ISO IEC 27000
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  1. eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurde
    Quelle: Art. 4 Ziff. 2 DS-GVO
  2. eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen
    Quelle: § 3 Ziff. 30a TKG
Vernichtung
  1. Reduzierung der Größe, wodurch die Unterlagen so weit wie möglich unlesbar, unleserlich und nicht rekonstruierbar gemacht werden
    Quelle: DIN EN 15713
Verschlüsselung
  1. Prozess der Konvertierung von Informationen (3.29) oder Daten (3.14) in eine Chiffre oder einen Code
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Verschreibung
  1. die Verschreibung eines Arzneimittels oder eines Medizinprodukts durch einen Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Verschreibung erfolgt, hierzu gesetzlich berechtigt ist
    Quelle: Art. 3 lit. k RL 2011/24/EU
Versicherter
    1. Personen einschließlich ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die unter Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die Versicherte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c jener Verordnung sind, und
    2. Staatsangehörige eines Drittlands, die unter die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 oder die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 fallen oder die die gesetzlichen Voraussetzungen des Versicherungsmitgliedstaats für einen Anspruch auf Leistungen erfüllen
    Quelle: Art. 3 lit. b RL 2011/24/EU
Versicherungsmitgliedstaat
    1. bei Personen nach Buchstabe b Ziffer i den Mitgliedstaat, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 dafür zuständig ist, dem Versicherten eine Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme angemessener Behandlungsleistungen außerhalb seines Wohnsitzmitgliedstaats zu erteilen;
    2. bei Personen nach Buchstabe b Ziffer ii den Mitgliedstaat, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 oder der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 dafür zuständig ist, dem Versicherten eine Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme angemessener Behandlungsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erteilen. Ist kein Mitgliedstaat gemäß jener Verordnungen hierfür zuständig, so gilt als Versicherungsmitgliedstaat derjenige Mitgliedstaat, in dem der Betreffende versichert ist oder in dem er gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit hat/li>
    Quelle: Art. 3 lit. c RL 2011/24/EU
Versorgung, fachärztliche
  1. An der hausärztlichen Versorgung nehmen
    1. Allgemeinärzte,
    2. Kinder- und Jugendärzte,
    3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
    4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
    5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
    teil (Hausärzte).
    Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil.
    Quelle: § 73 Abs. 1a SGB V
Versorgungsnetze, öffentliche
  1. entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
    1. Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
      • aa) Telekommunikation,
      • bb) Gas,
      • cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
      • dd) Fernwärme oder
      • ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
    2. Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze
    Quelle: § 3 Ziff. 16b TKG
Vertrauen
  1. im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Entität einer anderen Entität „vertraut“, wenn sie annehmen kann, dass sich die zweite Entität genauso, wie von der ersten Entität erwartet, verhalten wird
    Quelle: DIN EN ISO 22600-2
Vertrauensdienst
  1. ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:
    1. Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeitstempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder
    2. Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder
    3. Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 16 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Vertrauenswürdiger Dritter (trusted third party)
  1. Sicherheitsinstanz oder deren Vertreter, die bzw. der von einer anderen Entität mit Aktivitäten in Bezug auf die Sicherheit betraut wurde
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Vertraulichkeit
  1. Eigenschaft, die dazu führt, dass die betreffende(n) Information(en) keinen Personen, Entitäten oder Prozessen, die nicht über die entsprechende Autorisation verfügen, verfügbar gemacht oder diesen gegenüber offengelegt wird
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
  2. Eigenschaft, dass Informationen gegenüber unberechtigten Personen, Entitäten oder Prozessen nicht verfügbar gemacht oder an diese weitergegeben werden
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
  3. Eigenschaft, dass Informationen keinen unberechtigten Personen, Entitäten oder Prozessen zur Verfügung gestellt oder diesen offenbart werden
    Quelle: DIN EN ISO 25237
  4. Eigenschaft, dass Informationen unberechtigten Personen, Einheiten oder Prozessen (2.31) nicht verfügbar gemacht oder enthüllt werden
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
  5. Eigenschaft, dass Informationen unberechtigten Personen, Einheiten oder Prozessen nicht verfügbar gemacht oder enthüllt werden
    Quelle: DIN EN ISO 27789
  6. Prozess, der sicherstellt, dass die betreffenden Informationen keinen unbefugten Personen, Rechtsträgern oder Prozessen zur Verfügung gestellt oder diesen gegenüber offengelegt werden
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
Vertraulichkeit, Bruch der
  1. Beeinträchtigung der Sicherheit, die zur zufälligen oder unrecht-mäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unberechtigten Offenlegung von oder den Zugang zu geschützten Daten führt, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden
    DIN EN ISO/IEC 27017
Vertreter
  1. eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt
    Quelle: Art. 4 Ziff. 17 DS-GVO
Vertreter. gesetzlicher
  1. eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde oder eine Stelle, die gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats berechtigt ist, im Namen einer nicht einwilligungsfähigen Person oder eines Minderjährigen die Einwilligung nach Aufklärung zu erteilen
    Quelle: Art. 2 Abs. 2 Ziff. 20 Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Vorbeugungsmaßnahme
  1. Maßnahme zur Beseitigung der Ursache eines möglichen Fehlers oder einer anderen möglichen unerwünschten Situation
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Vorhaltefrist
  1. Zeitraum, innerhalb dessen die Objekte einer Datenart in der verantwortlichen Stelle aufgrund der fachlichen Verwendung oder gesetzlicher Aufbewahrungspflichten mindestens verfügbar sein sollten
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  1. im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
    1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
      1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
      2. eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
    2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
    und in denen
    1. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
    Quelle: § 107 Abs. 2 SGB V