Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten zwischen Tatsachen und Bewertungen
Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.