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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Befugnis zur Offenbarung

Einverständniserklärung,     Offenbarungspflichten/Offenbarungsbefugnisse

Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes: Offenbarungspflichten/Offenbarungsbefugnisse

Eine Befugnis zur Offenbarung ist ebenfalls gegeben, wenn die Offenbarung auf Grund besonderer Gesetze bzw. gesetzlicher Regelungen verpflichtend geregelt ist oder diese Regelungen den Berufsgeheimnisträger zur Offenbarung berechtigen.
Speziell im Gesundheitswesen finden sich Offenbarungspflichten z.B. gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherung in §§ 294 ff. SGB V, §§ 6–15 IfSG oder auch § 11 Abs. 4 TPG. Offenbarungspflichten können sich auch aus dem Landesrecht ergeben[1]. Beispiele hierfür sind:Auch die Landeskrankenhausgesetze können Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse enthalten[2].
In einzelnen Zweifelsfällen, d.h. immer dann, wenn man sich als Ärztin oder Arzt nicht sicher ist, ob eine Offenbarungsbefugnis vorliegt, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines entsprechend spezialisierten Juristen; beispielsweise gibt es keine einfache "Ja/Nein" Antwort, ob eine Zeugenaussage vor Gericht eine Offenbarungsbefugnis darstellt bzw. zur Offenbarung verpflichtet.

Fußnoten

  1. Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 92 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5
  2. Siehe z.B. BGH Urt. v. 09.07.2015, Az.: III ZR 329/14 "Auskunftsverpflichtung eines Krankenhauses bezüglich der Adresse eines straffällig gewordenen Mitpatienten". § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V wurde als Erlaubnisnorm zur Weitergabe von Daten eines Patienten an einen anderen herangezogen. [Online, zitiert am 2018-09-13]; Verfügbar unter https://www.jurion.de/urteile/bgh/2015-07-09/iii-zr-329_14/