Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes: Offenbarungspflichten/Offenbarungsbefugnisse
Eine Befugnis zur Offenbarung ist ebenfalls gegeben, wenn die Offenbarung auf Grund besonderer Gesetze bzw. gesetzlicher Regelungen verpflichtend geregelt ist oder diese Regelungen den Berufsgeheimnisträger zur Offenbarung berechtigen.
Speziell im Gesundheitswesen finden sich Offenbarungspflichten z.B. gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherung in §§ 294 ff. SGB V, §§ 6–15 IfSG oder auch § 11 Abs. 4 TPG. Offenbarungspflichten können sich auch aus dem Landesrecht ergeben[1]. Beispiele hierfür sind:
die Pflicht zur Vorlage von Patientenakten an den Landesrechnungshof oder auch
die Übermittlungserfordernisse entsprechend der Landeskrebsregistergesetze.
Auch die Landeskrankenhausgesetze können Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse enthalten[2].
In einzelnen Zweifelsfällen, d.h. immer dann, wenn man sich als Ärztin oder Arzt nicht sicher ist, ob eine Offenbarungsbefugnis vorliegt, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines entsprechend spezialisierten Juristen; beispielsweise gibt es keine einfache "Ja/Nein" Antwort, ob eine Zeugenaussage vor Gericht eine Offenbarungsbefugnis darstellt bzw. zur Offenbarung verpflichtet.