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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Kapitel 1    -    Kapitel 2    -    Kapitel 3    -    Kapitel 4    -    Kapitel 5    -    Kapitel 6    -    Kapitel 7    -    Kapitel 8    -    Kapitel 9    -    Kapitel 10    -    Kapitel 11    -    Erwägungsgründe

Kapitel 11:  Art. 94,  Art. 95,  Art. 96,  Art. 97,  Art. 98,  Art. 99

Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Art. 99: Inkrafttreten und Anwendung

  1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
  2. Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. April 2016.


Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates
Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT



 


Zu Art.98


Zu Art. 1