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„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Verarbeitung von in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genannten Datenkategorien: Umgang mit Erlaubnistatbeständen

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 21. Dezember 2023, Rechtssache C-667/21

Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2023 ist für die Verarbeitung von Daten, welche zu den in Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genannten Kategorien zählen, sowohl ein Erlaubnistatbestand gem. Art. 9 Abs. 2 DS-GVO erforderlich. Ergänzend muss jedoch mindestens einer der in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein.
Dies ergab sich schon aus dem Wortlaut der DS-GVO: Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO gibt unter anderem vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden müssen. Nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig erfolgen, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 lit. a-f DS-GVO genannten Tatbestände erfüllt wird.

Insbesondere auch bei der Verarbeitung von genetischen und Gesundheitsdaten muss daher beachtet werden, dass zusätzlich zu den in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO oder im nationalen Recht genannten Tatbestände zur Erlaubnis der Verarbeitung mindestens einer der in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Rechtfertigungsgründe erfüllt wird.
Im Kontext der Behandlung von Patienten ist Art. 9 Abs. 2 lit. h DS-GVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO zutreffend: Verarbeitung erforderlich zur Vertragserfüllung, genauer des Behandlungsvertrages.
Außerhalb der Patientenbehandlung wird es schwieriger: Ohne Vorliegen einer Einwilligung muss häufig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verarbeitung der Patientendaten nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, wird in der Regel eine Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erforderlich – inklusive des Nachweises des die Interessen der Patienten überwiegenden berechtigten Interesses des Verantwortlichen an der jeweiligen Verarbeitung.

In der zum Downloag angebotenen Datei wird das Gerichtsurteil diskutiert. Dabei erfolgt daher eine Betrachtung, welche der in Art. 9 und Art. 6 DS-GVO genannten Rechtfertigungsgründe für eine Verarbeitung personenbezogener Daten miteinander in Beziehung gebracht werden könnten. Und natürlich wird ebenfalls betrachtet, wann ein sensibles Datum nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO vorliegt.

Die Ausarbeitung wurde unter einen Creative Commons-Lizenz (4.0 Deutschland Lizenzvertrag) veröffentlicht. Um sich die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte ins Internet auf die Webseite https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de bzw. für den vollständigen Lizenztext auf die Webseite https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.

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(Stand: 16. Januar 2024)