Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird zusamen mit der DS-GVO in Wirkung treten, d.h. es entfaltet seine Wirkung ab dem 25. Mai. 2018. Es besteht aus vier Teilen:
Der erste Teil ist ein allgemeiner Abschnitt, der grundsätzlich gilt.
Der zweite Teil betrifft die Umsetzung der DS-GVO. Hier werden u.a. die Pflichtbestandteile geregelt, die dem nationalen Gesetzgeber auferlegt wurden. Z. B. welche deutsche Aufsichtsbehörden sich im europäischen Datenschutz-Aussschuss wie beiteiligt.
Der dritte Abschnitt betrifft die Umsetzung der EU Richtlinie 2016-680 und betrifft somit also ausschließich Behörden, die personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeiten.
Der vierte Teil betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten, die weder unter die Regelung der EU DS-GVO noch der EU RL 2016-680 fallen.
Das neue BDSG ist ausgesprochen komplex und schwer verständlich, u.a. durch die nur schwer überschaubare Gliederung, die selten verständliche Herleitung des Rechts zur deutschen Regelung aus der EU DS-GVO sowie auch der damit verbundenen schwierigen Abgrenzung, ob die getroffenen Regelungen europarechtskonform sind oder nicht. Denn wie sich auch in § 1 BDSG (neu) findet, das europäische Recht genieß:t Anwendungsvorrang: "Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben" (Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Nr. 17. Erklärung zum Vorrang). D.h. im Zweifelsfall gilt nicht das BDSG, sondern das entsprechende europäische Recht. Die komplexen Regelungend es BDSG öffnen damit eine breite Tür hinsichtlich der Rechtsunsicherheit beim Rechtsanwender...
Um dem Rechtsanwender die Arbeit zu erleichtern, wurde versucht, die entsprechenden Regelungen des BDSG in die Abschnitte der DS-GVO zu integrieren. Dies führte natürlich dazu, dass einzelne Abschnitte des BDSG mehr als einmal im Text vorkommen können.
Als Textgrundlage wurde verwendet:
Berücksichtigt wurde im BDSG entsprechend der obigen Auführung natürlich nur die Teile 1 und 2, da die Teile 3 und 4 Regelungen beinhalten, die außerhalb des Anwendungsbereichs der DS-GVO liegen. Die Ausarbeitung wurde unter einen Creative Commons-Lizenz (4.0 Deutschland Lizenzvertrag) veröffentlicht. Um sich die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte ins Internet auf die Webseite https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de, bzw. für den vollständigen (englischsprachigen) Lizenztext auf die Webseite https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.