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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Kapitel 1    -    Kapitel 2    -    Kapitel 3    -    Kapitel 4    -    Kapitel 5    -    Kapitel 6    -    Kapitel 7    -    Kapitel 8    -    Kapitel 9    -    Kapitel 10    -    Kapitel 11    -    Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 117

Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.



Zu ErwGr.116


Zu ErwGr. 118