(Hinweis: Angepasst an die am 19. April 2018 veröffentlichte Korrektur des Rates (pdf-Datei unter http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8088-2018-INIT/en/pdf verfügbar; Vergleich Beschlussfassung vom 04. Mai 2016 und der Ratskorrektur ist hier verfügbar)
Bei Verfahren gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person wohnt; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.