Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verant-wortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.