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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Anpaßung der Sozialgesetzbücher

Anpassung SGB,     SGB I,     SGB V,     SGB X

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Auch im SGB V ("Gesetzliche Krankenversicherung ") finden sich diverse Stellen, die angepaßt werden m&uumL,ßen, allerdings sind dies häfig Stellen, die sich mitd er Verarbeitung anonymisierter Daten befaßen. Da der europ&aumL;ische Gesetzgeber nicht beschreibt, was er unter anonymen Daten versteht, muß hier aus Gründen der Rechtßicherheit für den Rechtsanbwender eine Anpaßung erfolgen. Insbesondere fielen hier die nachfolgend genannten Stellen auf.

§ § Regelungsbestandteil
§26 Verweis auf anonyme Daten, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§63 Verweis auf BDSG (mobiler personenbezogener Speicher- und Verarbeitungsmedien, §6c BDSG )
§65c Abs. 7 Verweis auf anonyme Daten, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§65d Abs. 1 Verweis auf anonyme Daten, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§81a Verweis auf anonyme Fallbeschreibungen, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§87 Abs. 3d Verweis auf § 78a SGB X (Technische und organisatorische Maßnahmen) -> Art. 32 DS-GVO
§106c Abs. 2 Verweis auf § 78a SGB X (Technische und organisatorische Maßnahmen) -> Art. 32 DS-GVO
§115d Abs. 4 Daten müßen in anonymisierter Form übermittelt werden, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§137a Abs. 10 Verweis auf anonymisierte Auswertungsergebniße aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§137f Abs. 6 Verweis auf §80 SGB X (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
§197a Abs. 6 Verweis auf anonyme Fallbeispiele, aber keine Definition anonyme Daten vorhanden
§217f Abs. 7 Erlaubnis zur Nutzung anonymisierter Daten, aber keine Definition anonymer Daten vorhanden
§269 Abs. 3 Einsichtnahme in pseudonymiserte ode ranonymisierte Daten, aber keine Definition anonymer Daten vorhanden
§276 Pflicht, Sozialdaten zu anonymisieren, aber keine Definition anonymisierter Daten vorhanden
§277 Pflicht, personenbezogene Daten zu anonymisieren, aber keine Definition anonymisierter Daten vorhanden
§284 erheben/Speichern -> verarbeiten
§285 erheben/Speichern -> verarbeiten
§287 Forschungsvorhaben -> Berücksichtigung Vorgaben DS-GVO bzgl. Datensicherheit
§287 Abs. 2 Pflicht, Sozialdaten zu anonymisieren, aber keine Definition anonymisierter Daten vorhanden
§291 Erheben/Verarbeiten/Speichern -> Verarbeiten
§291a Abs. 2,3 Verweis auf §6c BDSG
§295a Verweis auf §38 BDSG
§295a Verweis auf § 78a SGB X (Technische und organisatorische Maßnahmen) -> Art. 32 DS-GVO
§300 Abs. 2 Erlaubnistatbestand zur Nutzung anonymiserter Sozialdaten für andere Zwecke, aber keine Definition anonymiserter Daten vorhanden
§302 Abs. 2 Erlaubnistatbestand zur Nutzung anonymiserter Sozialdaten für andere Zwecke, aber keine Definition anonymiserter Daten vorhanden
§303 Abs. 2 Pflicht zur Anonymiserung, aber keine Definition anonymer Daten vorhanden
§303e Abs. 3 Pflicht zur bereitstellung anonymer Daten, aber keine Definition anonymer Daten vorhanden