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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)

(Stand: : 28. April 2017, d.h. Änderungen des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages, Drucksache 332/17, sind berücksichtigt)

Überblick,     Teil 1,     Teil 2,     Teil 3,     Teil 4

Kapitel 1,     Kapitel 2,     Kapitel 3,     Kapitel 4,     Kapitel 5,     Kapitel 6,     Kapitel 7

Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 53 Datengeheimnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.



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