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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Copyright,     Einleitung,     Übergangsregelung,     Verantwortlichkeiten,     Zielsetzung,     Unterschiede zum BDSG,     Begriffsbestimmungen,     Anforderungen,     Weitergehende Dokumentation,     TOMs: BDSG vs. DS-GVO,     Literatur,     Beispiel

Tätigkeit,     Verantwortlicher,     Zweck,     Schutzverletzung,     Stand der Technik,     Pseudonymisierung

Interpretation einzelner, relevanter Begrifflichkeiten

Tätigkeit

Wie beim u.a. vom BDSG verwendeten Begriff "Verfahren" ist auch beim in der DS-GVO verwendeten Begriff "Tätigkeit" unklar, wie eng oder weit dieser Begriff zu interpretieren ist. Wird nämlich der Begriff "Tätigkeit" zu eng gewählt / definiert, muss wirklich jede Datenverarbeitungstätigkeit bei dem Verantwortlichen dokumentiert werden, was allein durch den Umfang die Nutzbarkeit des Verzeichnisses zur Kontrolle des Verantwortlichen / Auftragsverarbeiters durch die Aufsichtsbehörden ad absurdum führt. Ein zu weites Verständnis des Begriffs "Tätigkeit" kann jedoch wiederum auch schnell dazu führen, dass wesentliche Tätigkeiten undokumentiert bleiben und man sich damit dem schon vorstehend erwähnten Bußgeldtatbestand wegen unzureichender Führung des Verzeichnisses aussetzt.

Um diesem Konflikt so gut wie möglich Rechnung zu tragen, sehen es die Verfasser als notwendig an, eine sinnvolle Bündelung von "Tätigkeiten" durchzuführen. Diesbezüglich dürfte es dem auch in der DS-GVO erhaltenen "Zweckbindungsgebot" folgend sinnvoll sein, die entsprechenden Tätigkeiten zusammenzufassen, die einem einheitlichen Verarbeitungszweck dienen.