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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Interpretation einzelner, relevanter Begrifflichkeiten

Stand der Technik

Die DS-GVO erwähnt in manchen ihrer Regelungen (z.B. in Artt. 25 und 32) den Begriff "Stand der Technik", ohne jedoch diesen Begriff weiter zu definieren. Weil neben diesem Begriff in der Praxis weitere Begriffe wie "allgemein anerkannte Regeln der Technik", und "Stand der Wissenschaft und Technik" oftmals unzutreffend synonym verwendet werden, ist es aus Sicht der Verfasser angezeigt, im Nachfolgenden kurz die jeweiligen Begrifflichkeiten zu erläutern. Dieses insbesondere deshalb, weil diese Begrifflichkeiten sich doch mehr oder weniger unterscheiden und daher u.U. auch andere rechtliche Implikationen mit sich bringen können.



(1) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz). S. 14,15. Online, zitiert am 2016-07-12