Der Zweck bzw. die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten werden grundsätzlich vom Verantwortlichen festgelegt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass ein Verantwortlicher nicht vollständig frei die entsprechenden Zwecke festgelegen darf. Vielmehr darf er nur solche Zwecke wählen, die Grundlage der Zulässigkeit der Verarbeitung sind(1). Daraus folgt zwangsläufig auch, dass ein unzulässiger Zweck wie beispielsweise eine unverhältnismäßige Datenverarbeitung nicht die Verarbeitungsbefugnisse des Verantwortlichen erweitern kann(1).
(1) Damman U. in Simitis (Hrsg.) Bundesdatenschutzgesetz. 8. Auflage 2014, Rn.113.