Durch die Neuregelung des im letzten Jahr im Bundesanzeiger veröffentlichten "Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen[1]" bzw. durch die darin enthaltene Änderung des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) ist es endlich möglich, auch externe Unterstützer wie externe Dienstleister mit Tätigkeiten zu betrauen, die den Bereich der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht berühren. Dazu muss der Berufsgeheimnisträger diese Unternehmen bzw. Personen jedoch auf die Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichten. Dazu gehört insbesondere auch die Unterrichtung, was eigentlich unter das Offenbarungsverbot fällt. Daher erfolgt hier ein genauerer Blick auf die Anforderungen des § 203 StGB.