Zweck der Regelung von § 203 StGB ist es, das sensible Vertrauensverhältnis zwischen Geheimnisträgern wie Ärzten und ihren Patienten zu schützen. Insbesondere soll § 203 StGB verhindern, dass dieses Vertrauensverhältnis durch eine unbefugte Offenbarung an Dritte geschädigt bzw. gestört wird.
Der Tatbestand des § 203 StGB setzt voraus, dass einer der dort genannten Geheimnisverpflichteten ("Berufsgeheimnisträger") ein fremdes Geheimnis, welches ihm anvertraut worden ist, unbefugt offenbart. Damit dient diese strafrechtliche Vorschrift primär des Schutzes der Geheimsphäre des Einzelnen, daneben aber auch dem des Allgemeininteresses an der Verschwiegenheit einzelner Berufsgruppen[1].