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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Zweck des § 203 StGB

Zweck der Regelung von § 203 StGB ist es, das sensible Vertrauensverhältnis zwischen Geheimnisträgern wie Ärzten und ihren Patienten zu schützen. Insbesondere soll § 203 StGB verhindern, dass dieses Vertrauensverhältnis durch eine unbefugte Offenbarung an Dritte geschädigt bzw. gestört wird.
Der Tatbestand des § 203 StGB setzt voraus, dass einer der dort genannten Geheimnisverpflichteten ("Berufsgeheimnisträger") ein fremdes Geheimnis, welches ihm anvertraut worden ist, unbefugt offenbart. Damit dient diese strafrechtliche Vorschrift primär des Schutzes der Geheimsphäre des Einzelnen, daneben aber auch dem des Allgemeininteresses an der Verschwiegenheit einzelner Berufsgruppen[1].

Fußnoten

  1. Bräutigam P. (2011) §203 StGB und der funktionale Unternehmensbegriff - Ein Silberstreif am Horizont für konzerninternes IT-Outsourcing bei VersichereRn. CR: 411-416