Im Rahmen der Gesetzesänderung bzgl. § 203 StGB wurde auch § 53a StPO angepasst. Analog dem Recht der Berufsgeheimnisträgers zur Zeugnisverweigerung ("Aussageverweigerung", § 53 StPO) haben nun auch alle zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen ein Schweigerecht. In § 53a StPO heißt es: "Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
eines Vertragsverhältnisses,
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann."
D.h. sowohl der Gehilfe wie auch alle "sonstigen mitwirkenden Personen" haben das Recht zur Aussageverweigerung. Ob diese Personen das Recht wahrnehmen dürfen, entscheidet der Berufsgeheimnisträger.
Das aus § 97 StPO resultierende Beschlagnahmeverbot wurde ebenfalls angepasst. Das Beschlagnahmeverbot richtet sich nach dem Recht zur Zeugnisverweigerung. In § 97 Abs. 4 StPO heißt es: "Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind." D.h., dass solange das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht, besteht auch ein Beschlagnahmeverbot, z.B. im Rechenzentrum eines Dienstleisters, solange die Verpflichtung nach § 203 StGB ordnungsgemäß erfolgte.