Schutzgegenstand des § 203 StGB ist das in beruflicher Eigenschaft des jeweiligen Berufsgeheimnisträgers erlangte fremde Geheimnis. Der Schutz wird durch ein Verbot der unbefugten Offenbarung und einer damit verbundenen Strafe gewährleistet. Das Gesetz schützt dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen, die einem Berufsgeheimnisträger ihr "Geheimnis" mitteilen. Damit ist der Geheimnisschutz höchstpersönlich und die geschützten Geheimnisse müssen sich dementsprechend immer einer bestimmten Person zuordnen lassen.
Dabei differenziert das Gesetz zwischen Geheimnissen, die zum persönlichen Lebensbereich (natürliche Person) gehören, und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (überwiegend juristische Personen). Im Gesundheitswesen beschäftigen uns überwiegend Patientengeheimnisse, d.h. die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse der jeweiligen behandelten Person. Dementsprechend adressiert dieser Beitrag in erster Linie auch derartige Geheimnisse.