Gemäß § 203 Abs. 3 StGB stellt es kein unbefugtes Offenbaren dar, wenn die Schweigepflichtigen die ihnen anvertrauten Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen, zugänglich machen. Berufsmäßig tätiger Gehilfe ist, wer eine auf die berufliche Tätigkeit des jeweiligen Schweigepflichtigen bezogene Unterstützung ausübt[1], [2].
Da der Wortlaut des Gesetzes eine berufsmäßige Tätigkeit des Gehilfen verlangt, genügt eine ehrenamtliche oder nur gelegentlich geleistete Unterstützung nicht[1]. Angehörigen des technischen Personals o.ä. sind ebenfalls keine Gehilfen i. S. d. § 203 StGB, da Personengruppen wie diese lediglich die äußeren Bedingungen der beruflichen Tätigkeit gewährleisten, in die berufliche Tätigkeit selbst aber nicht eingebunden sind[3]. Im Krankenhaus beschränkt sich der Kreis der berufsmäßig tätigen (ärztlichen) Gehilfen auf die für das Behandlungsgeschehen sowie der Abrechnung und Kontrolle des Behandlungsprozesses zuständigen Personen; Verwaltungsbedienstete und Verwaltungsleiter gehören, da sie nicht in die Behandlung des Patienten direkt einbezogen sind, nicht dazu[3].