Logo

GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

Datenschutzhinweise   Cookie-Hinweise   Impressum   Kontakt   Sitemap
Veranstaltungskalender

Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

Copyright,     Einführung,     Zweck des Gesetzes,     Schutzgegenstand,     Begriffsbestimmungen,     Befugnis zur Offenbarung,     Pseudonyme oder anonyme Weitergabe,     Einbindung mitwirkende Personen,     Beschlagnahmeschutz,     Fazit,     Hinweise zur Umsetzung,     Literatur

Begriffsbestimmungen

Normadressaten,     Geheimnis,     Offenbarung,     Unbefugt

Normadressaten

Normadressaten sind die Berufsgeheimnisträger, welche zu den in § 203 Abs. 1,2 StGB[1] genannten Berufsgruppen gehören. Diese Berufsgruppen sind wiederum in Berufsgeheimnisträger des nicht-öffentlichen Bereichs (in Abs. 1 benannt) und des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) unterteilt. Die Berufsgeheimnisträger aus dem Bereich "Gesundheitswesen" werden in § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gelistet: "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert". Somit fallen neben den explizit genannten Berufsgruppen auch alle staatlich geregelten Ausbildungsberufe unter den Begriff "Berufsgeheimnisträger". Zu diesen anderen Heilberufen[2] zählen beispielsweise[3]Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung gehören gemäß § 203 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ebenfalls zu den Berufsgeheimnisträgern, desgleichen privatärztliche Verrechnungsstellen (§ 203 Abs. 1 Ziff. 7 StGB). Private Krankenkassen fallen unter § 203 Abs. 1 Ziff. 7 StGB, gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Einrichtungen unter Abs. 2 (Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete).

Fußnoten

  1. Strafgesetzbuch (StGB): § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
  2. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Heilberufe, welche eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, schon 1953 in § 300 StGB (Hinweis: Schweigepflicht wurde in § 300 StGB geregelt) und erst ab 1.1.1975 in § 203 StGB) genannt wurden. Entsprechend muss bei der Interpretation des Begriffs "Heilberuf" im Sinne der Schweigepflicht auch eine historische Auslegung immer mit erfolgen.
    Eine Darstellung zu Gesundheitsberufen inklusive einer Darstellung, was aus Sicht des Gesetzgebers zu den Heilberufen zählt, findet sich z.B. beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG). [Online, zitiert am 2018-08-27]; Verfügbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/gesundheitsberufe/ gesundheitsberufe-allgemein.html
    Auch die Bundesärztekammer verweist in ihren "Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" (Stand März 2018) in Kap. 2.3 "Adressaten der Schweigepflicht" auf die entsprechende Adressierung. [Online, zitiert am 2018-08-27]; Verfügbar unter https://www.bpm-ev.de/images/Hinweise_und_Empfehlungen_aerztliche_Schweigepflicht_Datenschutz_ Datenverarbeitung_09.03.2018.pdf
  3. Siehe z.B.
    • Weidemann § 203 Rn. 16 in Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB 38. Ed. vom 1. Mai 2018
    • Kargl § 203 Rn. 30 in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen (Hrsg.) Strafgesetzbuch. 5. Auflage 2017. ISBN 978-3-8487-3106-0
    • Lenckner/Eisele § 203 Rn. 35 in Schönke / Schröder (Hrsg.) Strafgesetzbuch: StGB. 29. Auflage 2014. ISBN 978-3-406-65226-4
    • Cierniak/Niehaus § 203 Rn. 34 in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 4: §§ 185-262, 3. Aufl. 2017, ISBN 978-3-406-68554-5