Normadressaten sind die Berufsgeheimnisträger, welche zu den in § 203 Abs. 1,2 StGB[1] genannten Berufsgruppen gehören. Diese Berufsgruppen sind wiederum in Berufsgeheimnisträger des nicht-öffentlichen Bereichs (in Abs. 1 benannt) und des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) unterteilt.
Die Berufsgeheimnisträger aus dem Bereich "Gesundheitswesen" werden in § 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gelistet: "Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert". Somit fallen neben den explizit genannten Berufsgruppen auch alle staatlich geregelten Ausbildungsberufe unter den Begriff "Berufsgeheimnisträger". Zu diesen anderen Heilberufen[2] zählen beispielsweise[3]
Altenpflegerinnen/Altenpfleger,
Diätassistentinnen/Diätassistenten,
Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten,
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleginnen/Kinderkrankenpfleger,
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfer,
Gesundheits- und Krankenpfleginnen/Krankenpfleger,
Hebammen/Entbindungspfleger,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/-psychotherapeuten,
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung gehören gemäß § 203 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ebenfalls zu den Berufsgeheimnisträgern, desgleichen privatärztliche Verrechnungsstellen (§ 203 Abs. 1 Ziff. 7 StGB). Private Krankenkassen fallen unter § 203 Abs. 1 Ziff. 7 StGB, gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Einrichtungen unter Abs. 2 (Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete).