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„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Schweigepflicht und die Einbindung externer Kräfte: endlich geregelt

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Einbindung mitwirkende Personen

Berufsmäßiger Gehilfe,     Sonstige Personen

Sonstige Personen, insbesondere externe Auftragnehmer

Laut Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BT-Drs. 18/11936; 18/12940[1]) sind externe Personen, die selbständig tätig oder in den Betrieb eines Dritten eingebunden sind, regelmäßig keine Gehilfen i. S. d. § 203 StGB. Um diese für die Erbringung von der Behandlung oftmals zwingend benötigten Personen dennoch in den Schutzbereich einzubeziehen, führte der Bundesgesetzgeber die Kategorie der sonstigen mitwirkenden Person in § 203 Abs. 3 S. 2 StGB ein.
Beim Begriff der "sonstigen mitwirkenden Person" kommt es ausschließlich darauf an, dass die betreffende Person an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirkt, ohne dass sie in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingebunden sein muss. Grundlage der Mitwirkung kann beispielsweise ein Vertragsverhältnis sein, insbesondere auch Auftragsverarbeitungsverträge inklusive mehrstufige Auftragsverhältnisse (d.h. Verträge mit Unterauftragnehmern). An Beispielen bzgl. Tätigkeiten der sonstigen Personen nennt die Gesetzesbegründung:
  • Schreibarbeiten,
  • Rechnungswesen,
  • Annahme von Telefonanrufen,
  • Aktenarchivierung und -vernichtung,
  • Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art,
  • Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.
  • Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist[2]. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die berufliche Mitwirkung der Person an der Tätigkeit des Geheimnisverpflichteten. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese Mitwirkung als berufliche Haupterwerbsquelle, als Nebentätigkeit oder ehrenamtliche Aktivität erfolgt[3].
    § 203 Abs. 3 S. 2 erlaubt das Offenbaren gegenüber "sonstigen Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit" der Berufsgeheimnisträger "mitwirken" jedoch nur, wenn
    1. wenn diese Offenbarung "für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich" ist und
    2. der Berufsgeheimnisträger dafür "Sorge trägt", dass die sonstigen mitwirkenden Personen "zur Geheimhaltung verpflichtet" werden.
    Der Berufsgeheimnisträger kann entweder die mitwirkende Person selbst zur Geheimhaltung verpflichten oder dies auf andere übertragen. In mehrstufigen Auftragsverhältnissen kann dies bedeuten, dass der Berufsgeheimnisträger die von ihm beauftragte mitwirkende Person selbst verpflichtet und sie gleichzeitig – beispielsweise durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, ihre ausführenden Mitarbeiter oder auch weitere Unterauftragnehmer, soweit der Berufsgeheimnisträger eine Unterbeauftragung gestattet, auf gleiche Weise zur Geheimhaltung zu verpflichten[4]. Befindet sich der oder die Berufsgeheimnisträger in einem Angestelltenverhältnis, z. B. in einem Krankenhaus, kann es sinnvoll sein, dass der oder die Berufsgeheimnisträger die Vornahme der Verpflichtung beispielsweise auch auf den Krankenhausträger delegieren. In der Regel wird die vertragliche Abrede mit einem Dienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung oder anderer Verträge nicht durch den jeweiligen Berufsgeheimnisträger, sondern durch dessen Arbeitgeber getroffen werden. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung könnte hierzu beispielsweise eine Delegation zur Durchführung der Geheimnisverpflichtung auf den Arbeitgeber in Arbeits- oder Dienstverträgen der betroffenen Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden. Als weitere Möglichkeit zur Umsetzung einer Delegation wäre auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung denkbar.
    Einer Verpflichtung zur Geheimhaltung bedarf es jedoch nicht, wenn es sich bei der mitwirkenden Person selbst um einen Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 1 oder 2 StGB handelt. Denn in diesem Fall geht das Gesetz davon aus, dass die Tätigkeiten des Beauftragten unter den gleichen Sorgfaltsmaßstäben durchgeführt werden und somit ein gleichartiger, adäquater Schutz besteht. Daher müssen z. B. in einem Krankenhaus die in § 203 Abs. 1 StGB aufgeführten Berufsgruppen, aber auch z.B. ein für den Berufsgeheimnisträger tätiger Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht verpflichtet werden. Davon abgesehen ist der Berufsgeheimnisträger bzgl. des Einsatzes dieser "sonstigen Personen" weitestgehend weisungsfrei, insbesondere existiert keine Einschränkung bzgl. der Tätigkeiten durch externe Dienstleister. Nach der Intention des Bundesgesetzgebers soll kein möglicher Rechtsgrund, auf dem eine sonstige Mitwirkung beruhen kann, ausgeschlossen werden[5]. Die einzige Einschränkung ist: Dem jeweiligen Dienstleister darf nur das für Dienstleistung erforderliche Wissen offenbart werden.

    Fußnoten

    1. Bundestags-Drucksache 18/12940 vom 27.06.2017 [Online, zitiert am 2018-09-03]; Verfügbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/129/1812940.pdf
    2. Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, Seite 22 [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811936.pdf
    3. Weidemann M. § 203 StGB Rn. 27.1 in Heintschel-Heinegg (Hrsg.) Beck'scher Online-Kommentar StGB, 37. Auflage. 1. Februar 2018
    4. Bundestags-Drucksache 18/11936 vom 12.04.2017, Seite 29 [Online, zitiert am 2018-07-14]; Verfügbar unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/119/1811936.pdf
    5. Weidemann § 203 Rn. 30.1 in Heintschel-Heinegg (Hrsg.) BeckOK StGB 38. Ed. vom 1. Mai 2018