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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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B

Bedrohung
  1. möglicher Anlass für ein unerwünschtes Ereignis, das zu einem Schaden des Systems oder der Institution führen kann
    Quelle: DIN ISO IEC 27000
  2. mögliche Ursache eines unerwünschten Vorfalls, der einem System oder einer Organisation einen Schaden zufügen kann
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
Behandlungsmitgliedstaat
  1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gesundheitsdienstleistungen für den Patienten tatsächlich erbracht werden. Im Fall der Telemedizin gilt die Gesundheitsversorgung als in dem Mitgliedstaat erbracht, in dem der Gesundheitsdienstleister ansässig ist
    Quelle: Art. 3 lit. d RL 2011/24/EU
Behörde, zuständige
    1. eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder
    2. eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    Quelle: Richtlinie (EU) 2016/680
Benutzer
  1. Person, Gerät oder Programm, die/das ein eGA-System zur Datenverarbeitung oder zum Austausch von Gesundheitsinformationen verwendet
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Bereich, kontrollierter
  1. Teil einer Anwendung, der unter direkter Kontrolle des RFID-Betreibers (oder Datenverantwortlichen) liegt, einschließlich der Daten auf dem Transponder, die von der Anwendung verarbeitet werden, und der RFID-Luftschnittstellen-Kommunikationen
    Quelle: DIN EN 16571
Bestandsdaten
  1. Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden
    Quelle: § 3 Ziff. 3 TKG
Bestätigung
  1. Erstellen einer Konformitätsaussage auf der Grundlage einer Entscheidung, die der Überprüfung folgt, dass die Erfüllung festgelegter Anforderungen dargelegt wurde
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
Betroffene Aufsichtsbehörde
  1. eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
    1. der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,
    2. diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder
    3. eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde
    Quelle: Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO
Betroffener
  1. Genau genommen „betroffene Person“, in der Literatur aber häufig kurz als "Betroffener" aufgeführt;
    "Personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann
    Quelle: Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO
Bezeichner
  1. Information, die vor einer möglichen Bestätigung durch einen entsprechenden Authentifikator verwendet wird, um eine Identität zu beanspruchen
    Quelle: DIN EN ISO 25237
  2. Information, die vor einer möglichen Bestätigung durch einen entsprechenden Authentifikator verwendet wird, um eine Identität zu beanspruchen
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Bezeichner,anonymer
  1. Bezeichner einer Person, der die Identifikation der betroffenen natürlichen Person nicht erlaubt
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Bezeichner, Objekt- (Object Identifier, OID)
  1. Weltweit, eindeutiger Bezeichner für ein Informationsobjekt
    Anmerkung 1 zum Begriff: Der in dieser Internationalen Norm verwendete Objektbezeichner bezieht sich auf Kodesysteme. Diese Kodesysteme können in Normen und Standards oder lokal durch eine Implementierung definiert sein. Der Objektbezeichner wird durch Verwendung der Notation für darstellungsunabhängige Syntax Eins (ASN.1) beschrieben, welche in ISO/IEC 8824-1 und ISO/IEC 8824-2 festgelegt ist.
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Bezeichner, Patienten-
  1. Bezeichner einer Person für die hauptsächliche Nutzung durch ein Gesundheitssystem
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Bezeichner, Personen-
  1. Informationen, deren Zweck darin besteht, eine Person innerhalb eines bestimmten Kontexts eindeutig zu identifizieren
    Quelle: DIN EN ISO 25237
Biometrische Daten
  1. mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten
    Quelle: Art. 4 Ziff. 1 DS-GVO
Bruch der Vertraulichkeit
  1. Beeinträchtigung der Sicherheit, die zur zufälligen oder unrecht-mäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unberechtigten Offenlegung von oder den Zugang zu geschützten Daten führt, die übertragen, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden
    DIN EN ISO/IEC 27017
Business Continuity
  1. Prozesse und/oder Verfahren, die der Sicherstellung eines kontinuierlichen Geschäftsbetriebs dienen
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000