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GMDS Arbeitsgruppe
„Datenschutz und IT-Sicherheit im Gesundheitswesen“ (DIG)

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Veranstaltungskalender

Begriffsbestimmungen

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Z

Zeitstempel, elektronischer
  1. bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem bestimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 33 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Zerfasern
  1. mit mechanischen Mitteln durchgeführtes Zerkleinern auf eine festgelegte Größe auf mechanische Weise, kleinere Größen als mittels Shreddern erreichbar
    Quelle: DIN EN 15713
Zertifikat für elektronische Signaturen
  1. ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 14 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Zertifikat für elektronische Signaturen, qualifiziertes
  1. ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.
    Quelle: Art. 3 Ziff. 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Zertifikat für die Website-Authentifizierung
  1. ist ein Zertifikat, das die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde
    Quelle: Art. 3 Ziff. 38 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
Zertifizierung
  1. Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt, ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder ein IT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erfüllt.
    Quelle: § 2 Ziff. 7 BSIG
  2. Bestätigung durch eine dritte Stelle bezogen auf Produkte, Prozesse, Systeme oder Personen
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
Zugang
  1. die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
    1. Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
    2. Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
    3. Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
    4. Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
    5. Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
    6. Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
    7. Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
    8. Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
    Quelle: § 3 Ziff. 32 TKG
Zugangsberechtigungssysteme
  1. technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen
    Quelle: § 3 Ziff. 33 TKG
Zugriffskontrolle
  1. Verhinderung der unbefugten Nutzung einer Ressource einschließlich Verhinderung der Nutzung einer Ressource auf nicht autorisierte Art und Weise
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
  2. Sicherung, dass ausschließlich autorisierte Entitäten auf zugriffsberechtigte Weise Zugang zu Ressourcen eines Datenverarbeitungssystems haben
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
  3. Mittel zur Sicherstellung, dass auf die Ressourcen eines Datenverarbeitungssystems nur von dazu berechtigten Entitäten und in autorisierter Art und Weise zugegriffen werden kann
    Quelle: DIN EN ISO 25237
  4. Sicherstellung, dass der Zugriff auf Werte autorisiert und eingeschränkt nach den Unternehmens- und Sicherheitsanforderungen erfolgt
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
Zugriffsleitlinie
  1. Definition der Pflichten, die Voraussetzung für die Gewährung des Zugriffs auf eine Ressource sind
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Zugriffssteuerung
  1. Mittel zur Sicherstellung, dass nur autorisierte Entitäten in entsprechend autorisierter Weise Zugriff auf die Ressourcen eines Datenverarbeitungssystems nehmen können
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
Zurechenbarkeit
  1. Eigenschaft, durch die sichergestellt wird, dass die Aktionen einer Entität eindeutig auf diese zurückgeführt werden können
    Quelle: DIN EN ISO 22600-1
  2. Verantwortung einer Einheit für ihre Handlungen und Entscheidungen
    Quelle: DIN EN ISO/IEC 27000
  3. Grundsatz, demzufolge natürliche Personen, Organisationen und die Gesellschaft für ihre Maßnahmen verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14441
  4. Grundsatz, demzufolge natürliche Personen, Organisationen und die Gesellschaft für ihre Handlungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind
    Quelle: DIN EN ISO 27789
Zuständige Behörde
    1. eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist, oder
    2. eine andere Stelle oder Einrichtung, der durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, übertragen wurde
    Quelle: Richtlinie (EU) 2016/680
Zustimmung
  1. Von einer Person aus freien Stücken erteilte spezifische und informierte Genehmigung zur Verarbeitung von diese Person betreffenden persönlichen Daten
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
Zustimmung, ausdrückliche
  1. Genehmigung, die aus freien Stücken und unmittelbar gegeben und entweder mündlich oder schriftlich zum Ausdruck gebracht wird
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
Zustimmung, stillschweigende
  1. freiwilliges Einverständnis mit dem, was getan oder vorgeschlagen wird, das sich in vernünftigem Rahmen aus den Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Person ableiten lässt
    Quelle: DIN CEN ISO/TS 14265
Zweckbestimmung
  1. bezeichnet die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbe- oder Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen Bewertung bestimmt ist
    Quelle: Art. 2 Ziff. 11 Medizinprodukte-Verordnung